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„Illegales aus dem Netz“ – „Tauschbörsen“ im Internet

Das so genannte Filesharing, d.h. die Nutzung von „Internet-Tauschbörsen“ wie Bearshare, eMule, Kaaza, eDonkey etc. erfreut sich seit Jahren wachsender Beliebtheit. Gerade bei Kindern und Jugendlichen hat der Tausch von Musik in Form so genannter Mp3-Dateien eine große Fangemeinde.
Ein paar Klicks mit der Maus genügen und nahezu jeder denkbare aktuelle Musik- bzw. Filmtitel oder auch Software kann von „irgendwoher“ auf die heimische Festplatte geladen werden und das mit Datenübertragungsraten, die vor Jahren kaum denkbar waren.
Gerade wegen der einfachen Handhabung sollten aber die mit der Nutzung von „Tauschbörsen“ verbundenen rechtlichen „Gefahren“ nicht außer Acht gelassen werden.

Festzuhalten bleibt zunächst, dass die Nutzung von „Internet-Tauschbörsen“ bzw. der entsprechenden Filesharingsoftware rechtlich zulässig ist. Illegal ist erst das tatsächliche Anbieten zum Herunterladen von urheberrechtlich geschützter Musik, Filmen oder anderweitigen Daten. Für diese Form der Verbreitung ist eine Erlaubnis (Nutzungsrecht) des Rechteinhabers nötig, die in der Regel nicht vorliegt.
Diese Erlaubnis kann beispielsweise auch nicht - wie oftmals vermutet - aus dem legalen Kauf einer Musik-CD hergeleitet werden. Mit dem Erwerb der CD ist lediglich das Recht auf „Musikhören bzw. Musikabspielen“ verbunden. Weitergehende Nutzungsrechte bestehen nur im geringen Maße.

Ein Unrechtsbewusstsein ist bei Nutzern, die „Internet-Tauschbörsen“ als Vehikel zur kostenlosen Verbreitung bzw. zum Erhalt von Musik etc. gebrauchen, nicht wirklich vorhanden bzw. fehlt zumeist vollständig. Das Anbieten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet wird unter dem Motto - „Das macht doch jeder!“ - wenn überhaupt als Bagatelldelikt angesehen.

Die Hoffnung vieler Tauschbörsennutzer, bei ihren Aktivitäten unentdeckt zu bleiben, ist meist vergebens. Nahezu jeder Nutzer hinterlässt im Rahmen der Internetnutzung Spuren, mit deren Hilfe er bzw. zumindest der genutzte Internetanschluss und damit dessen Inhaber, identifizierbar ist. Strafverfolgungsbehörden sowie Rechteinhaber haben zumeist leichtes Spiel Tauschbörsennutzer zu ermitteln.

Nach Angaben der Deutschen Musikwirtschaft (Bundesverband der Deutschen Phonographischen Wirtschaft e.V.) wurden im Jahr 2006 insgesamt 401 Millionen Musiktitel aus dem Internet herunter geladen. Davon waren 27 Millionen legal und 374 Millionen illegal, so dass auf einen legalen 14 illegale Downloads kamen. Die Bemühungen der Musikwirtschaft, so genannten Filesharern das Handwerk zu legen und hierdurch die Flut der illegalen Up- und Downloads im Internet einzudämmen, werden sukzessive massiver. Längst sind es nicht mehr allein “professionelle” Anbieter von Webseiten oder so genannte “Tauschbörsenbetreiber”, die in das Visier der Fahnder der Musikwirtschaft geraten, sondern eben auch der “normale” Internetnutzer von nebenan. Dies lässt sich schon daran erkennen, dass im Zeitraum seit Jahresbeginn 2007 in Deutschland insgesamt ca. 25.000 Strafverfahren gegen Nutzer von „Internet-Tauschbörsen“ eingeleitet wurden.

Aus rechtlicher Sicht ist neben dem Bereitstellen urheberrechtlicher geschützter Werke (Musiktitel, Filme, etc.) per Upload in vielen Fällen auch der Download illegal und somit strafbar. In strafrechtlicher Hinsicht kann das gesetzeswidrige Verhalten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (im Falle gewerbsmäßigen Handelns bis zu fünf Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft werden. Erfahrungsgemäß wird der überwiegende Teil der eingeleiteten Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt, weshalb die Verfahren meist unspektakulär beendet werden. Für die Beteiligten ist der Vorfall mit Begleichen der Geldbuße jedoch meist noch nicht erledigt.

Neben der Gefahr der Strafverfolgung durch den Staat müssen Tauschbörsennutzer nämlich insbesondere zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber befürchten. In fast allen Fällen fordern die Rechteinhaber von den „ertappten“ Nutzern die Abgabe von sog. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sowie Schadensersatz. Der geltend gemachte Schadensersatz (zzgl. etwaiger auf Seiten der Rechteinhaber entstehender Anwaltskosten) bewegt sich dabei üblicherweise in Größenordnungen von mehreren tausend Euro, wobei die tatsächliche Höhe abhängig von der Anzahl der durch den jeweiligen Tauschbörsennutzer zum Download angebotenen illegalen Dateien gemacht wird.

Ob die Forderungen der Rechteinhaber letztlich dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind, kann pauschal nicht beantwortet werden. Maßgeblich sind wie immer die Umstände des Einzelfalls.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen können in vielerlei Hinsicht bestehen. Zum Beispiel dann, wenn ein wegen illegaler Tauschbörsennutzung ermittelter Internetanschluss per se von mehreren Personen genutzt wird, wie etwa bei der Nutzung des elterlichen Anschlusses durch Kinder und Jugendliche. Gerade im Fall der illegalen Nutzung von „Tauschbörsen“ durch Kinder und Jugendliche bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten dahingehend, ob die meist ahnungslosen Eltern als Inhaber des Internetanschlusses durch die Rechteinhaber wirksam im Rahmen einer sog. Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder in Anspruch genommen werden können. Die Gerichte entscheiden hier unterschiedlich.

Auf jeden Fall sollte bei einer Inanspruchnahme im Zusammenhang mit illegaler Tauschbörsennutzung vor Abgabe etwaiger Erklärungen unverzüglich kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.
Kommt nach einer Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände eine nachweisbare Verantwortlichkeit in Betracht, kann in vielen Fällen versucht werden, geltend gemachte Ansprüche zu reduzieren, was im Rahmen außergerichtlicher Verhandlung oftmals gelingt.