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Falsche Preisauszeichnung im Internet

Der Beklagte hatte im Internet ein Notebook erworben, dass auf den Internetseiten des Versandhändlers mit einem Preis von 245 Euro ausgezeichnet war. Aufgrund eines Softwarefehlers erschien anstatt des beabsichtigten Betrages von 2.650 Euro der niedrigere Betrag. Der Versandhändler bedankte sich bei dem beklagten Käufer per Email über den erteilten Auftrag und informierte ihn von der Bearbeitung des Auftrages. Tatsächlich wurde das Notebook auch an den Käufer ausgeliefert und der falsche Betrag von 245 Euro in Rechnung gestellt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun darüber zu entscheiden, ob dem Versandhändler das Recht zusteht, den Kaufvertrag wegen falsch ausgewiesenen Preises anzufechten. Hierbei war erstmals die Frage zu klären, ob eine fehlerhafte Preisangabe, die auf einem Programmfehler beruht, zur Anfechtung berechtigt.

Der BGH (BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 79/04) entschied: JA

Die fehlerhafte Preisauszeichnung des Versandhändlers im Internet stelle zunächst lediglich eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) dar. Erst der Käufer gebe durch seine Bestellung ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Durch die Bestätigungs-Email des Versandhändlers sei dieses Angebot angenommen worden, bei dem dem Versandhändler ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB unterlaufen sei.

Lediglich einen Anspruch auf Wertersatz durch die zwischenzeitliche Benutzung des Notebooks und dem damit einhergehenden Wertverlust hat das Gericht abgelehnt, da bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine unklare Rechtslage herrschte. Diese Unklarheit dürfte mit der vorliegenden Entscheidung weggefallen sein, weshalb bei einer Anfechtung wegen falscher Preisauszeichnung im Internet zukünftig auch diesem Anspruch statt gegeben werden dürfte.

Für die Praxis ergeben sich damit folgende Konsequenzen bei Programmfehlern im vollautomatisierten Geschäftsablauf. Sofern es sich bei dem Fehler um einen Übermittlungsfehler handelt, liegt dieser im Einflussbereich des Verkäufers. In diesem Fall hat sich der Verkäufer einschließlich der Auslieferung der Ware eines vollautomatisierten Programmablaufs bedient und das Angebot des Käufers bzw. Bestellers blind angenommen. Ihm steht sodann das Recht der Anfechtung zur Seite.

Zukünftig dürfte damit zu rechnen sein, dass Anbieter fehlerhafte Software benutzen und damit „Lockvogelangebote“ verursachen, um somit die abgewickelten Kaufverträge im Anschluss daran anzufechten. Einziger Ausweg für den Käufer bleibt hierbei nur, dass er nachweisen kann, dass die benutzte Software häufig fehlerhaft arbeitet.